Vorzeitige Tilgung der Beleihung der Entlohnung

Bankenschiedsgericht beschließt Rückerstattung zugunsten der Verbraucherin
VZS: Berechnungen kontrollieren lassen und Ansprüche überprüfen!


Das Bankenschiedsgericht (Arbitro Bancario Finanziario, www.arbitrobancariofinanziario.it) hat einer Verbraucherin eine Rückerstattung von 1.155 Euro aus verschiedenen Vertrags-Positionen zugesprochen. Die Verbraucherin hatte 2008 einen siebenjährigen Vertrag über eine sogenannte Beleihung der Entlohnung abgeschlossen (im Original „Cessione del quinto dello stipendio“), also einen Kreditvertrag, dessen Raten direkt vom Arbeitgeber vom Gehalt einbehalten und an die Finanzierungsgesellschaft überwiesen werden. Der Vertrag wurde dann 2013 vorzeitig getilgt. Bei diesem Fall ging es nicht nur um die Rückerstattung von Anteilen an Kommissionen und Versicherungsprämien, sondern auch um einen Teil der Abfertigung, den die Finanzierungsgesellschaft beansprucht hat, ohne dass dieser Anspruch effektiv bestanden hätte.
 

Worum geht es im Einzelnen?

Bei der Beleihung der Entlohnung lässt sich die Finanzierungsgesellschaft vom Schuldner-Verbraucher, als Sicherstellung für den Kredit, durch eine eigene Vertragsklausel auch die angereifte Abfertigung zusichern. Dazu wird normalerweise der Abschluss einer Versicherungspolizze verlangt, welche das Todesfall-Risiko sowie das Risiko des Verlusts der Arbeit abdeckt. Bei Nichtzahlung der Raten deckt die Versicherungspolizze jenen Anteil der Schuld, der nach Inkasso der Abfertigung noch offen ist.
Verliert der Kreditnehmer also die Arbeit (oder kündigt er sie), muss der Arbeitgeber, der bis dato die Kreditraten vom Gehalt einbehielt, die gesamte Abfertigung an die Finanzierungsgesellschaft überweisen.
 

Der konkrete Fall

So geschah es auch im konkreten Fall: der Arbeitgeber überwies 2.280 Euro, also die gesamte Abfertigung laut letztem Lohnstreifen von Dezember 2013, an Prestitalia. Prestitalia hätte mit diesem Betrag die vorzeitige Tilgung begleichen sollen; stattdessen wurden die noch „geschuldeten“ zukünftigen 19 Raten abgedeckt. Somit wurden auch die zukünftig anfallenden Zinsen kassiert; auch wurden, entgegen den gesetzlichen Vorgaben (Art. 125-sexies Bankeneinheitstext), die Anteile der Recurring-Kommissionen nicht gutgeschrieben. Nach einer ersten Beschwerde durch die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) an die Finanzierungsgesellschaft, auf die keine zufriedenstellende Antwort erfolgte, wurde der Fall an das Bankenschiedsgericht übergeben.
 

Der Tipp der VZS

„Der Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass die Berechnungen für die vorzeitige Tilgung von Krediten stets einem unabhängigen Experten zur Kontrolle vorgelegt werden sollten, insbesondere wenn wir von Beleihungen der Entlohnung oder der Rente sprechen“ fasst VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus den Fall zusammen. „Hierzulande wurden in den letzten Jahren sehr viele dieser Verträge abgeschlossen; vielfach waren die Verträge nur scheinbar günstig, denn mit Kommissionen und Nebenkosten zahlt man häufig effektive Kosten auch von 18-20%. Ganz zu schweigen von der Überraschung, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Abfertigung ausbezahlt zu bekommen“.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein jüngst vor dem Friedensgericht Bozen ergangenes Urteil, mit welchem die Bearbeitungsgebühren eines Kredits als unrechtmäßig weil missbräuchlich eingestuft wurden. Hier tun sich neue Perspektiven für die VerbraucherInnen auf.

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